Baden-Württemberg ist eine der führenden Innovationsregionen weltweit. In keinem anderen Bundesland gibt es so viele Marktführer und eine solch hohe industrielle Kompetenz in zahlreichen Branchen. Damit Baden-Württemberg als führender Innovations- und Wirtschaftsstandort auch weiterhin THE Innovation LÄND bleibt, unterstützt das Wirtschaftsministerium mit den Innovationsgutscheinen bereits seit dem Jahr 2008 Start-ups, kleine und mittelständische Unternehmen. Für die Planung, Entwicklung und Umsetzung von innovativen Vorhaben erhalten die Betriebe mit den Innovationsgutscheinen Zuschüsse für die Inanspruchnahme externer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (nachfolgend FuE-Dienstleistungen).
Ab dem 1. Dezember 2023 können bei der L-Bank Anträge auf Innovationsgutscheine gestellt werden.
Informationen zu den Förderbedingungen finden Sie unter www.l-bank.de. Die L-Bank steht Ihnen bei Fragen zu den Förderbedingungen und zur Antragsstellung gerne zur Verfügung. Das neu strukturierte Förderprogramm umfasst drei Gutscheinlinien:
Innovationsgutscheine | WER kann WIE gefördert werden?
Für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld sowie für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen im Zuge eines innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein BW ist technologie- und branchenoffen und richtet sich sowohl an KMU als auch an Start-ups.
Für KMU für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein Hightech BW ist technologie- und branchenoffen.
Für Start-ups bis maximal fünf Jahre nach Gründung für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens aus den Wachstumsfeldern der Zukunft. Mit dem Innovationsgutschein Start-up BW können auch Innovationsvorhaben in der Vorgründungsphase gefördert werden. Eine Rechtsform muss erst bei der Schlussrechnung vorliegen.
Hinweise zu den Zuständigkeiten
Bitte beachten: Die Zuständigkeit für die Beratung und Bearbeitung von Anträgen, die ab 1. Dezember 2023 gestellt werden, liegt bei der L-Bank.
Anträge, die bis zum 31. Juli 2023 gestellt wurden, werden weiterhin im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg bearbeitet. Entsprechende Verwendungsnachweise zur Abrechnung der Förderung sind dort einzureichen. Hier findet Ihr Formulare für Anträge, die bis Ende Juli 2023 gestellten wurden.
![Logo des Förderprogramms INVEST BW.](/fileadmin/user_upload/08_NEWS/invest_bw.png)
Invest BW
Die Landesregierung unterstützt mit dem Förderprogramm Invest BW einzelbetriebliche Innovationsvorhaben. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, insbesondere KMU und Start-ups sowie Forschungseinrichtungen in Verbundvorhaben.
Weitere Informationen zum Förderprogramm und den Förderaufrufen findet Ihr auf der Website von Invest BW.