Newsmeldung

Soforthilfeprogramm Corona - Anträge können ab sofort eingereicht werden

Datum:

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg legt ein Soforthilfeprogramm auf und unterstützt mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Anträge können ab sofort eingereicht werden.

Aktualisierung 29.03.2020:

„Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Stattdessen müssen Antragssteller nur nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren“, stellt Wirtschaft- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hofmeister-Kraut heute klar.  Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Hier finden Sie die Originalmeldung des Wirtschaftsministeriums.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise und FAQs zur Corona Soforthilfe auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.

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Aktualisierung 26.03.2020:

Hier finden Sie die Formulare zur Antragstellung.
Hier können Sie Ihren Antrag auf Corona Soforthilfe einreichen.
Bitte beachten Sie die Hinweise und FAQs zur Corona Soforthilfe auf der Seite des Wirtschaftsministeriums.
Hier finden Sie die Service-Nummern der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg.

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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg unterstützt mit einem Soforthilfeprogramm gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden.

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden. Die Antragsteller müssen ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen werden bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, beispielsweise für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt.

Wie wird gefördert?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Antragstellung wird ab Mittwoch möglich sein.

Welche Informationen für den Antrag bereits vorbereitet werden können und weitere Informationen finden Sie hier.

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